Kein Versicherungsschutz bei Kollisionen mit anderen Tieren

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Während des Herbstes, vor allem während der Brunftzeit, steigt das Risiko von Wildwechseln. Besonders gefährdet sind Wildschweine und Damhirsche, die in dieser Jahreszeit häufig Opfer von Verkehrsunfällen werden. Zusätzlich zu den ungünstigen Wetterbedingungen wie früher einsetzender Dämmerung und Nebel ist es für Autofahrer von großer Bedeutung, besonders vorsichtig zu sein. Es gibt jedoch keine Garantie, dass die Teilkaskoversicherung für Schäden aufkommt, die durch eine Kollision mit einem Tier verursacht werden. Die Entscheidung der Versicherung hängt von der Art des Tieres und den Umständen der Kollision ab, wie Bianca Boss, Vorständin des BdV, erklärt.

Fahrzeugschäden durch Haarwild versichert

Versicherte, die mit Haarwild oder einem Tierkadaver kollidieren, können sich auf den Versicherungsschutz ihrer Teilkaskoversicherung verlassen. Dies gilt auch für Zusammenstöße mit Wildschweinen und Rehen, die gemäß dem Bundesjagdgesetz als Haarwild eingestuft werden. Neben den Fahrzeugschäden übernimmt die Versicherung auch die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch den Unfall entstehen, z. B. wenn das Fahrzeug in einen Seitengraben abkommt. Bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung im Schadenfall wird diese von der Versicherungsleistung abgezogen.

Vollkasko bei Kollision mit Haustieren?

Bei Kollisionen mit ausgebüxten Haustieren, umherirrenden Nutztieren wie frei laufenden Pferden oder Federwild, Wölfen oder Waschbären besteht oft kein Versicherungsschutz. Um in solchen Fällen dennoch abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, eine erweiterte Wildschadenklausel in Ihre Teilkaskoversicherung aufzunehmen. Ist diese Klausel nicht Bestandteil Ihres Vertrags, bleibt nur noch die Vollkaskoversicherung als Option. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Schadenfall in diesem Fall zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts führen kann.

Ausweichmanöver: Regelung bei größeren Tieren in der Schadenregulierung

Die Größe des Tieres spielt eine wichtige Rolle bei der Schadenregulierung nach einem Ausweichunfall. Wenn ein Autofahrer einem Wildschwein ausweicht, ohne es zu berühren, übernimmt die Teilkaskoversicherung den entstandenen Schaden durch den Ausweichunfall mit diesem „größeren Haarwild“. Diese Regelung entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, da das Ausweichen bei größeren Tieren objektiv notwendig ist, um erhebliche Personen- und Sachschäden zu verhindern. Wenn die Größe des Tieres nicht mehr feststellbar ist, muss die Versicherung gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.1.2011 nur noch 50 Prozent der Kosten tragen.

Bei einem Ausweichunfall mit kleinerem Haarwild wie einem Fuchs verweigern viele Versicherer die Zahlung, da der dadurch entstehende Fahrzeugschaden meistens unbedeutend ist. Die Versicherer betrachten das Risiko eines möglichen Totalschadens aufgrund einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung als unverhältnismäßig. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, wie das BGH-Urteil vom 11.7.2007, Az. XII ZR 197/05, bei dem das reflexartige Ausweichmanöver wegen eines Fuchses nicht als grob fahrlässig angesehen wurde und die Versicherung zur Zahlung verpflichtet war. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt uneinheitlich.

Um bei Wildtierunfällen optimal abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, eine Teilkaskoversicherung mit erweiterter Wildschadenklausel abzuschließen. Diese deckt Kollisionen mit Tieren jeglicher Art ab. Bei Ausweichmanövern spielt die Größe des Tieres eine entscheidende Rolle für die Schadenregulierung. Während größere Tiere in der Regel versichert sind, können Versicherer bei kleinerem Haarwild wie einem Fuchs die Zahlung verweigern. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich uneinheitlich.

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